AGB´s Restauration
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Instandsetzungen, Reparaturen,
Restaurierungen


1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Arbeiten, Instandsetzungen, Reparaturen,
Restaurierungen ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des
Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt
werden.
1.2 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese
wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in
Rechnung gestellt.
1.3 Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Auftragnehmer
nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
1.4 Soweit der Vertrag auch Lieferungen enthält, gelten ergänzend die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“
2. Kostenvoranschlag
2.1 Ein Kostenvoranschlag wird dem Auftraggeber auf dessen Verlangen erstellt. Wird in angemessener Frist ein
Auftrag nicht erteilt, so braucht das bearbeitete Fahrzeug / Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand
zurückversetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für die
Zurückversetzung in den Ursprungszustand trägt der Auftraggeber.
2.2 Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums–
und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem
Auftragnehmer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht
werden, denen der Auftragnehmer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
3. Ausführung der Instandsetzung
3.1 Soll die Instandsetzung/beauftragten Arbeiten beim Auftragnehmer ausgeführt werden, so hat der
Auftraggeber den Instandsetzungsgegenstand dem Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig
zuzusenden
3.2 Die Instandsetzung wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig
ausgeführt. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte
Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des
Instandsetzungsgegenstandes erforderlich sind
3.3 Soll der Umfang der Instandsetzung auf Wunsch des Auftraggebers erweitert oder geändert werden, so
bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung
3.4 Bei der Instandsetzung ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen,
soweit i Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum des Auftragnehmers über
4. Aufbewahrung und Versand übernommener Instandsetzungsgegenstände
4.1 Für Beschädigung oder Untergang übernommener Instandsetzungsgegenstände haftet der Auftragnehmer
mit der gleichen Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
4.2 Übernommene Gegenstände werden nach ihrer Instandsetzung an den Auftraggeber auf dessen Kosten und
Gefahr zurückgesandt.
4.3 Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die
Versendung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren als dem vereinbarten Fertigstellungstermin,
so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.4 Sofern statt Versendung Abholung vereinbart ist, sind instandgesetzte Gegenstände innerhalb von 14 Tagen
nach Benachrichtigung des Auftraggebers abzuholen. Geschieht dies nicht, werden Sie ohne besondere
Ankündigung auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt.
5. Preise
5.1 Die Preise gelten ab dem Ort, an dem die Instandsetzung durchgeführt wird, ausschließlich Verpackung.
5.2 Die Preisberechnung erfolgt nach Zeit und Aufwand, sofern nicht vereinbart ist, dass zu Pauschalpreisen
oder nach Aufmaß abzurechnen ist
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das berechnete Entgelt auch dann zu entrichten, wenn es den als
verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlag um bis zu 20% überschreitet.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu
leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist über den Betrag
verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Auftragnehmers auf andere noch offenstehende
Forderungen verrechnet werden.
6.2 Schecks und – soweit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen.
Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu vergüten.
6.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht,
sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
6.4 Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet
aller anderen Rechte des Auftragnehmers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von Jährlich 5%
über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen, soweit der Auftragnehmer nicht einen höheren Schaden
nachweist.
6.5 Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder
Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Auftragnehmers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer
sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Der
Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten.
7. Ausführungszeit
7.1 Termine und Fristen für die Ausführung der Arbeiten sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
7.2 Termine und Fristen sind eingehalten, wenn die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen
ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind,
sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist.
7.3 Im übrigen bleibt das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem
Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt
7.4 Anderweitige und weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter
Instandsetzungen, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen
Gründen zwingend gehaftet wird.
8. Abnahme
8.1 Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist eine Abnahme vereinbart, meldet der
Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist sodann innerhalb
einer Frist von drei Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die
Funktionsfähigkeit des Instandsetzungsgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.
8.2 Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist
von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.
8.3 Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Auftraggeber den Instandsetzungsgegenstand in Benutzung
genommen hat.
8.4 Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.
9. Mängelansprüche
9.1 Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie
Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung
beseitigt:
a) Mängel müssen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch
spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach
einwandfreiem Probebetrieb.
b) Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Übernahme; soweit ein
Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Verzögert sich durch Umstände, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Übernahme oder die Beendigung des Probebetriebs um mehr
als 14 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung.
c) Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in
angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der
Nacherfüllung befreit.
d) Wenn der Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne
den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und
dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Auftraggeber
das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu mindern; soweit es sich
nicht um Bauleistungen handelt, kann der Auftraggeber statt zu minder vom Vertrag zurücktreten.
e) Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche
Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu
dem Mangel geführt haben.
f) Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des
Auftragnehmers über.
g) Für die Nacherfüllung haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten,
und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Arbeiten.
9.2 Für fehlerhafte Arbeiten des vom Auftraggeber beigestellten Personals haftet der Auftragnehmer nur, wenn
er fehlerhafte Anweisungen gegeben oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
9.3 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund mangelhafter Arbeiten sind
ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Nutzungsausfall sowie
entgangener Gewinn. Dies gilt nicht soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen
nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund
von Schäden, die am Gegenstand der Arbeit selbst entstanden sind, richten sich nach Abschnitt 10 dieser
Bedingungen.
10. Haftung
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Auftragnehmer und seine Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung, aus
der Verletzung von Pflichten bei der Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b. Die Haftung für Sachschäden ist auf (€ 250.000,00) je Schadensereignis und (€ 500.000,00) insgesamt
beschränkt.
c. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an
privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
11. Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.
12. Gerichtsstand
12.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist Weiden i. d. Opf. ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedes
gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 
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