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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Instandsetzungen, Reparaturen, Restaurierungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Arbeiten, Instandsetzungen, Reparaturen, Restaurierungen ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. 1.2 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. 1.3 Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. 1.4 Soweit der Vertrag auch Lieferungen enthält, gelten ergänzend die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ 2. Kostenvoranschlag 2.1 Ein Kostenvoranschlag wird dem Auftraggeber auf dessen Verlangen erstellt. Wird in angemessener Frist ein Auftrag nicht erteilt, so braucht das bearbeitete Fahrzeug / Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für die Zurückversetzung in den Ursprungszustand trägt der Auftraggeber. 2.2 Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums– und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Auftragnehmer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat. 3. Ausführung der Instandsetzung 3.1 Soll die Instandsetzung/beauftragten Arbeiten beim Auftragnehmer ausgeführt werden, so hat der Auftraggeber den Instandsetzungsgegenstand dem Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zuzusenden 3.2 Die Instandsetzung wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Instandsetzungsgegenstandes erforderlich sind 3.3 Soll der Umfang der Instandsetzung auf Wunsch des Auftraggebers erweitert oder geändert werden, so bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung 3.4 Bei der Instandsetzung ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit i Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum des Auftragnehmers über 4. Aufbewahrung und Versand übernommener Instandsetzungsgegenstände 4.1 Für Beschädigung oder Untergang übernommener Instandsetzungsgegenstände haftet der Auftragnehmer mit der gleichen Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. 4.2 Übernommene Gegenstände werden nach ihrer Instandsetzung an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt. 4.3 Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren als dem vereinbarten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. 4.4 Sofern statt Versendung Abholung vereinbart ist, sind instandgesetzte Gegenstände innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung des Auftraggebers abzuholen. Geschieht dies nicht, werden Sie ohne besondere Ankündigung auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt. 5. Preise 5.1 Die Preise gelten ab dem Ort, an dem die Instandsetzung durchgeführt wird, ausschließlich Verpackung. 5.2 Die Preisberechnung erfolgt nach Zeit und Aufwand, sofern nicht vereinbart ist, dass zu Pauschalpreisen oder nach Aufmaß abzurechnen ist 5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das berechnete Entgelt auch dann zu entrichten, wenn es den als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlag um bis zu 20% überschreitet. 6. Zahlungsbedingungen 6.1 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Auftragnehmers auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden. 6.2 Schecks und – soweit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu vergüten. 6.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden. 6.4 Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Auftragnehmers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von Jährlich 5% über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen, soweit der Auftragnehmer nicht einen höheren Schaden nachweist. 6.5 Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Auftragnehmers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 7. Ausführungszeit 7.1 Termine und Fristen für die Ausführung der Arbeiten sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. 7.2 Termine und Fristen sind eingehalten, wenn die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist. 7.3 Im übrigen bleibt das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt 7.4 Anderweitige und weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Instandsetzungen, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. 8. Abnahme 8.1 Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist eine Abnahme vereinbart, meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von drei Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit des Instandsetzungsgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. 8.2 Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt. 8.3 Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Auftraggeber den Instandsetzungsgegenstand in Benutzung genommen hat. 8.4 Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber. 9. Mängelansprüche 9.1 Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt: a) Mängel müssen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. b) Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Übernahme; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Verzögert sich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Übernahme oder die Beendigung des Probebetriebs um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung. c) Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit. d) Wenn der Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu mindern; soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt, kann der Auftraggeber statt zu minder vom Vertrag zurücktreten. e) Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. f) Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Auftragnehmers über. g) Für die Nacherfüllung haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Arbeiten. 9.2 Für fehlerhafte Arbeiten des vom Auftraggeber beigestellten Personals haftet der Auftragnehmer nur, wenn er fehlerhafte Anweisungen gegeben oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat. 9.3 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Nutzungsausfall sowie entgangener Gewinn. Dies gilt nicht soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeit selbst entstanden sind, richten sich nach Abschnitt 10 dieser Bedingungen. 10. Haftung Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Auftragnehmer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei der Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt: a. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. b. Die Haftung für Sachschäden ist auf (€ 250.000,00) je Schadensereignis und (€ 500.000,00) insgesamt beschränkt. c. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird. 11. Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt. 12. Gerichtsstand 12.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist Weiden i. d. Opf. ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. 12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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